Anna Kalašnikovová zur Besicherung des Unternehmenskredits durch eine Privatperson

Handelsgesellschaften stehen bei der Vereinbarung ihrer Finanzierung oft vor der Anforderung des Gläubigers, dass die Besicherung bzw. Haftung bei der Finanzierung auch von den wirtschaftlich Berechtigten (beneficial owner) dieser Gesellschaften geleistet wird. Es stellt sich daher die Frage, ob der wirtschaftlich Berechtigte als natürliche Person die Besicherung aus der Position eines Unternehmers, oder eines Verbrauchers abschließt, d.h. ob für sie die Regelungen zum Verbraucherschutz Anwendung finden.

In der ersten Reihe gilt es zu beurteilen, ob der Inhaber der Gesellschaft seine Tätigkeit in Beziehung zu seiner Gesellschaft als Unternehmer ausübt, oder ob es sich um eine bloße Verwaltung des eigenen Eigentums handelt. Wenn die betreffende Person nicht als Unternehmer handelt, bedeutet es jedoch nicht, dass sie als klassischer Verbraucher geschützt wird.

Mit der Frage der Bedingungen, unter denen der Eigentümer oder eine andere natürliche Person bei der Gewährung einer Kreditbesicherung an die finanzierte Gesellschaft geschützt wird, beschäftigt sich sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), als auch des tschechischen Obersten Gerichts. Das Oberste Gericht schützt unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung jene Person nicht als Verbraucher, die eine Besicherung eines Unternehmenskredits leistet. Die EuGH-Rechtsprechung hat jedoch in den letzten Jahren noch ein weiteres Kriterium hinzugefügt, und zwar eine Beurteilung dessen, ob diese Person die Besicherung der unternehmerischen Verbindlichkeit z.B. aufgrund ihrer Amtsverbundenheit mit der betreffenden Gesellschaft bzw. aufgrund ihres Kapitaleinflusses in der Gesellschaft geleistet hat – oder ob sie aus rein privaten Gründen gehandelt hat.

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