Komplikation für das Bauwesen: Haftung für Lohnansprüche des Sublieferanten

Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs in Kraft getreten, die für Unternehmer im Bauwesen eine neue Pflicht einführt, für die Lohnauszahlung an Arbeitnehmer ihrer Sublieferanten zu haften, und zwar bis zur Höhe des Mindestlohns. Diese Pflicht wird aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des Arbeitnehmers aktiviert; bei ihrer Nichterfüllung droht eine Geldstrafe bis zu 2 000 000 CZK.

Die Novelle, die auf der EU-Regelung basiert, betrifft den Sektor der Bauindustrie. Unternehmer in der Position eines Generallieferanten müssen künftig bei der Wahl ihrer Sublieferanten aufmerksamer sein, um eventuelle Sanktionen zu vermeiden. Die Haftung bezieht sich nicht nur auf Sublieferanten, sondern auch auf Arbeitsvermittlungsagenturen.

Die Haftung für Lohnansprüche entsteht nur dann nicht, wenn der Sublieferant vor dem Arbeitsbeginn vom Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Schuldenfreiheitsbestätigungen vorlegt. Daher sollten die Unternehmer die Finanzlage ihrer Sublieferanten sorgfältig überwachen und erforderliche Schuldenfreiheitsbestätigungen einholen, um unangenehme Finanzverbindlichkeiten zu vermeiden.

Der ganze Artikel von Markéta Polendová in der tschechischen Sprache ist HIER abrufbar.