Markéta Polendová zum Transparenzregister

Seit Anfang Oktober 2022 ist eine Novelle des tschechischen Gesetzes über die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter (sog. Transparenzregister) wirksam. Wie sind die Auswirkungen dessen Änderung für die Praxis? In einem Artikel für EPRAVO.CZ beschäftigte sich hiermit die Konzipientin von Bříza & Trubač, Markéta Polendová.

Die Novelle bringt zwei wesentliche Änderungen mit sich, und zwar eine neue Definition des wirtschaftlich Berechtigten und eine Beschränkung der früher festgelegten Ausnahmen von der Erfassungspflicht. 

Im erstgenannten Fall handelt es sich eher um eine technische Änderung. Die erfassenden Personen müssen nicht mehr beim Eintragungsgrund unterscheiden, ob es sich um eine „Person mit endgültigem Einfluss“ oder einen „wirtschaftlich Berechtigten“ handelt, sondern der einzige Grund für die Eintragung ist, dass eine natürliche Person „eine juristische Person bzw. ein juristisches Gebilde endgültig besitzt oder kontrolliert“. Viel wichtiger ist jedoch die zusammenhängende Änderung der Feststellung des Kreises einzutragender Personen. So ist künftig für die Eintragung ins Register z.B. auch ein Besitz einer Beteiligung an einer Gesellschaft von mehr als 25 % des Stamm-/Grundkapitals maßgeblich.

Was eine Ausnahme von der Erfassungspflicht betrifft, bringt die Novelle eine Einengung von bisher sehr breit angelegten Ausnahmen. Künftig haben ihre wirtschaftlich Berechtigten u.a. auch politische Parteien und Bewegungen, Kirchen und religiöse Organisationen, Gewerkschaften oder Wohnungsgemeinschaften einzutragen. Bei den meisten von diesen wird jedoch der wirtschaftlich Berechtigte ins Register automatisch eingetragen.

Der vollständige Wortlaut des Beitrags ist in Tschechisch hier abrufbar.