Neues EuGH-Urteil stärkt den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erließ ein Urteil in der Sache Conny, das den Verbraucherschutz beim Abschluss von Fernabsatzverträgen betrifft. Im vorliegenden Fall begehrte ein Verbraucher in Deutschland die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete mittels einer Gesellschaft, die Inkassodienstleistungen anbietet. Der Vertrag zwischen dem Verbraucher und der Gesellschaft wurde jedoch durch einen Dritten angefochten, und zwar wegen der Nichteinhaltung der Pflicht, den Verbraucher über den Zeitpunkt zu informieren, zu dem er zur Zahlung verpflichtet ist.
Der EuGH judizierte, dass die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen. Das Urteil in der Sache Conny bestätigt gleichzeitig auch die bisherige Entscheidungspraxis des EuGH, dass sich ein Dritter auf die Bestimmungen zum Verbraucherschutz nicht berufen kann, und dazu noch zu Ungunsten des Verbrauchers.
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