Tereza Händlová zur Vertretungsbefugnis
Die Konzipientin von Bříza & Trubač beschrieb in einem Text für EPRAVO.CZ die grundlegenden Prinzipien eines wichtigen Urteils des tschechischen Obersten Gerichts betreffend die Vertretungsbefugnis bei einem Interessenkonflikt des Vertreters und des Vertretenen.
Ein Übertreten der Vertretungsbefugnis kommt typischerweise vor, wenn ein Vertreter, z.B. der Geschäftsführer einer Gesellschaft, handelt, obwohl zwischen seinen Interessen und den Interessen des Vertretenen (der betreffenden Gesellschaft) ein Widerspruch besteht, der die Vertretung hindert. (Wenn beispielsweise der Geschäftsführer der Gesellschaft ein von ihr besessenes Fahrzeug kauft – das Interesse der Gesellschaft ist ein möglichst hoher Preis, das Interesse des Geschäftsführers ist gerade umgekehrt.)
Der Große Senat des Obersten Gerichts stimmte in seinem Urteil der bis dahin von der Minderheit vertretenen Auffassung bei, der zufolge die Handlung des Vertreters im unzulässigen Interessenkonflikt, von dem die Person, mit der gehandelt wurde, wusste bzw. wissen musste, dazu führt, dass diese Handlung den Vertretenen nicht verpflichtet. Es sei denn die Handlung wird vom Vertretenen nachträglich genehmigt.
Der vollständige Wortlaut des Terezas Artikels (in Tschechisch) ist hier abrufbar.