TEAM

Mgr. Roman Soldát

Konzipient

Roman Soldát ist Konzipient in der Rechtsanwaltskanzlei Bříza & Trubač. In seiner Praxis beschäftigt er sich mit dem Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie der Transaktionsberatung. Er beteiligt sich an Beratungsleistungen für tschechische und ausländische Klienten.

Schon während seines Studiums beschäftigte er sich mit der Fachtätigkeit im Bereich Steuerrecht und hat in der wissenschaftlichen Fachtätigkeit der Studenten mit einer Arbeit gewonnen, die der Beweislast im Steuerverfahren gewidmet wurde. Vor seinem Beitritt zu Bříza & Trubač arbeitete er in den Rechtsanwaltskanzleien CMS und Craft Legal und absolvierte auch einen Studienaufenthalt in der Verwaltungsabteilung des Stadtgerichts Praha.


Spezialisierung


Ausbildung

  • Juristische Fakultät der Karlsuniversität Prag (Mgr. 2026) 

Spezialisierungen

Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Transaktionen

Sprachen

  • Tschechisch
  • Englisch

Aktuell

Beachtlicher Erfolg der Jurastudenten im internationalen Wettbewerb CEEMC

Das Team der Juristischen Fakultät der Karlsuniversität erzielte einen bedeutenden Erfolg im internationalen Wettbewerb Central and Eastern European Moot Competition, der sich auf das EU-Recht spezialisiert und ein Verfahren vor dem EU-Gerichtshof simuliert. Wir sind froh, dass wir schon seit drei Jahren bei der Unterstützung des Teams mitmachen konnten.

Bříza & Trubač bei IBA Mid-Year Leadership Meetings 2026

Prag war in diesem Jahr Gastgeber von IBA Mid-Year Leadership Meetings 2026, des internationalen Treffens von Vertretern und Mitgliedern der International Bar Association. Unsere Kanzlei war als Teilnehmer und Sponsor der Veranstaltung dabei.

Wann kann der Vorsteuerabzug bei einer spät zugestellten Rechnung geltend gemacht werden? Ein neuer Artikel von Ondřej Málek und Karel Bělohoubek anal

Ondřej Málek und Konzipient Karel Bělohoubek analysieren in ihrem neuen Artikel für „Právní prostor“ zwei aktuelle Urteile der EU-Gerichte, die eine für die Praxis besonders wichtige Frage klären: in welchem Besteuerungszeitraum kann der Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbeleg erst mit Verspätung erhält.