Wann haftet der Geschäftsführer für eine Steuerschuld der Gesellschaft? Das Oberste Verwaltungsgericht präzisiert die Bedingungen

Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht beschäftigte sich in seinem Urteil vom 16. 1. 2026 AktNr. 5 Afs 167/2025-35 mit der Frage, ob eine Steuernachbemessung der Gesellschaft als einen von ihrem Geschäftsführer verursachten Schaden qualifiziert werden kann und ob dieser Schaden seine Haftung für die Steuerschuld gemäß § 159 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 171 der Abgabenordnung begründet.

Das Gericht knüpfte an die frühere Rechtsprechung an und bestätigte, dass eine ausstehende Steuerschuld an sich kein Schaden ist – abgesehen davon, ob es sich um eine bemessene, oder aber nachbemessene Steuer handelt. Für die Entstehung der Haftung müssen die Finanzbehörden beweisen, dass der Geschäftsführer mit seiner Handlung tatsächlich einen Vermögensverlust der Gesellschaft verursachte, der eine Unfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hatte, die Steuerschuld zu begleichen. Die Haftung entsteht zudem auch dann nicht automatisch, wenn der Geschäftsführer für eine Steuerstraftat verursacht wird.

Der ganze Artikel von Roman Soldát in tschechischer Sprache ist HIER abrufbar.