Petr Bříza im Verzeichnis der Schiedsrichter der Europäischen Kommission

Petr Bříza wurde durch die Europäische Kommission in ein Verzeichnis der Schiedsrichter für bilaterale Streitigkeiten aufgrund von Handelsabkommen der EU mit Drittländern aufgenommen

Die Europäische Kommission hat ein Verzeichnis von fast 400 Personen veröffentlicht, die zu fachlichen Schiedsrichtern für Verfahren im Bereich des Handels und der nachhaltigen Entwicklung (TSD) in bilateralen Streitigkeiten aufgrund von Handelsabkommen mit Drittländern bestellt werden können. Die Liste ist Ergebnis eines neuen Auswahlvorgehens, das auf Anforderungen der beteiligten Parteien und des Europäischen Parlaments betreffend einen mehr transparenten, unabhängigen und inklusiven Prozess reagiert. Die bestellungsfähigen Kandidaten stammen aus unterschiedlichen Branchen und umfassen Juristen aus der Praxis wie auch Akademiker aus der ganzen Welt und der ganzen EU.

Die Europäische Kommission ist für die Vertretung der EU in allen Verfahren über die Streitbeilegung verantwortlich. Am 16. Dezember 2020 hat die Kommission einen Beschluss K(2020)8905 über die Errichtung einer Gruppe unabhängiger Fachleute getroffen, die der Kommission bei der Auswahl der Schiedsrichter und Schiedsrichter für Streitbeilegung im Rahmen von Handels- und Investitionsabkommen der EU behilflich sein sollen.

Im Dezember 2020 hat die Kommission eine Aufforderung zur Abgabe von Anmeldungen für die Position der Schiedsrichter und Experten für Handel und nachhaltige Entwicklung veröffentlicht. Die Mitglieder einer unabhängigen Kommission, die aus durch das Europäische Parlament, den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission ernannten erfahrenen internationalen Richtern und Akademikern bestand, haben die individuelle Befähigung eines jeden Bewerbers sorgfältig geprüft.

Die in der Auswahl erfolgreichen Kandidaten wurden in ein Verzeichnis aufgenommen, aus dem die Kommission Personen auswählen kann, die zur Ernennung in konkreten Streitigkeiten oder dem Rat für Listen, Gerichten oder Tribunalen nach den jeweiligen Abkommen vorgeschlagen werden. Im Falle späterer Ernennungen wird über die definitive Bestellung aufgrund eines Abkommens mit dem betreffenden Drittland entschieden, nachdem der Rat einen Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV entschieden hat.