Rechtsanwalt David Línek machte in seinem Beitrag für EPRAVO.CZ auf die Problematik der Beurteilung von Preisbindungs-Vereinbarungen aufmerksam.

Diese Vereinbarungen werden seitens des tschechischen Amts für den Wettbewerbsschutz (Kartellamt) besonders häufig wegen einer Verletzung des Wettbewerbsrechts geahndet. Die derzeitige Praxis tschechischer Behörden muss jedoch nicht in voller Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs stehen.

Aufgrund einer Vereinbarung über die Preise für den Weiterverkauf bestimmter Waren stellt der Verkäufer für seine Käufer fest, zu welchen Preisen sie die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen weiterverkaufen sollen (typischerweise macht dies z.B. der Hersteller für seine Vertriebshändler). Eine derartige Vereinbarung kann aus Sicht des Wettbewerbsrechts problematisch sein. Es stellt sich jedoch die Frage, ob jede solche Vereinbarung automatisch als eine verbotene Vereinbarung mit dem Ziel der Wettbewerbsverletzung eingestuft werden soll, oder aber ob konkrete Umstände eines jeden Falls zu prüfen sind, um begründen zu können, dass diese wirklich zum Ziel hat, gegen den Wettbewerb zu verstoßen. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Verwaltungsverfahren sowie für die Höhe von auferlegten Bußgeldern von wesentlicher Bedeutung. Während die tschechischen Behörden zur erstgenannten Variante neigen, befürwortet der EU-Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache C-211/22 SuperBock  jedenfalls die zweitgenannte Vorgehensweise.

Der Davids Artikel ist (in der tschechischen Sprache) hier abrufbar.