Verfassungsgericht an allgemeine Gerichte zu Entscheidungen über den Schadenersatz bei Körperverletzung: Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind nic

Die Konzipientin Tereza Händlová beschäftigte sich in ihrem Artikel für EPRAVO.CZ mit neulichen Einwendungen des Verfassungsgerichts zur unkritischen Übernahme von Ergebnissen der Sachverständigengutachten beim Ersatz des immateriellen Schadens bei Körperverletzung.

Bis Ende 2013, als das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahr 1964 außer Kraft trat, wurde der Schaden bei der Körperverletzung nach einer sog. Punktebewertung, d.h. aufgrund einer Punkteverordnung entschädigt. Das „neue“ Bürgerliche Gesetzbuch wich von dieser Regel mit Wirkung vom Januar 2014 völlig ab, als es festlegte, dass dieselben Ansprüche nach dem „Grundsatz der Billigkeit“ zu entschädigen sind.

Um jedoch eine Zersplitterung der Gerichtspraxis zu vermeiden, bei der die einzelnen Gerichte das Kriterium der Billigkeit mit erheblichen Unterschieden auslegen würden, erließ das Oberste Gericht bald danach ein neues „Tabellen-Hilfsmittel“, und zwar eine Methodik zum Ersatz des immateriellen Schadens bei Körperverletzung. Diese hat de facto die Punkteverordnung bei Gerichtsentscheidungen ersetzt.

In der Praxis kommt es daher auch heute relativ häufig vor, dass sich die Richter bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für die erlittenen Schmerzen und die Erschwerung des gesellschaftlichen Fortkommens de facto völlig auf den Inhalt von Sachverständigengutachten verlassen. Die Gutachter wenden hierin mechanisch die Berechnungen nach den in der Methodik vorgegebenen Tarifen an. Darüber hinaus beurteilen sie nicht selten auch juristische Fragen, die über den Rahmen der fachlichen Tatbestandsfragen hinausgehen; die Beurteilung solcher Fragen obliegt jedoch ausschließlich der Verantwortung der Gerichte.

Das Verfassungsgericht kritisiert diese Praxis wiederholt, zuletzt in seinem Urteil Akt.Z. I. ÚS 1010/22. Neben dem Vorgenannten hält es den allgemeinen Gerichten auch vor, dass sie den Gutachten eine höhere Beweiskraft zuschreiben und diese auch da „übertrieben“ verwenden, wo die zu klärende Frage ihrem Charakter nach keine fachliche Frage ist. Daher sollen die Gerichte die erwähnte Methodik als eine unverbindliche Auslegungshilfe nutzen, die jedoch zu korrigieren ist. 

Der Artikel von Tereza im vollständigen Wortlaut ist (in der tschechischen Sprache) hier abrufbar:https://www.epravo.cz/top/clanky/ustavni-soud-k-uskalim-uzivani-metodiky-nejvyssiho-
soudu-k-nahrade-nemajetkove-ujmy-na-zdravi-116355.html