Vorsicht bei Geschäften mit Kryptowährungen, hieß es auf der Konferenz zur Tax Compliance
Nicht nur zu diesjährigen Schwerpunkten von Außenprüfungen der tschechischen Finanzverwaltung, sondern bspw. auch zu den neuesten Entwicklungen betreffend die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister oder zum Whistleblowing trugen Partner und Rechtsanwälte von Bříza & Trubač bei dem von EPRAVO.CZ organisierten online Seminar im Januar dieses Jahres vor.
Die Partner Ondřej Trubač, der das ganze Seminar moderierte, und Patrik Koželuha zeigten die langfristigen „Evergreens“ auf, die Unternehmer im Zusammenhang mit Außenprüfungen der Finanzverwaltung jedes Jahr beachten müssen. Sie boten auch praktische Ratschläge, wie in komplizierten Situationen am besten vorzugehen ist. Sie erwähnten jedoch auch spezifische Bereiche, auf die sich die tschechische Finanzverwaltung in diesem Jahr aller Wahrscheinlichkeit nach fokussieren wird. Es kann sich z.B. um Geschäfte mit Kryptowährungen, auf online Märkten, um Bezüge aus gezahltem Zusammenarbeiten auf Internet-Unterhaltungsplattformen oder um Prüfungen bei der Wareneinfuhr im sog. Zollverfahren 42 handeln.
Über die neueste Entwicklung der Rechtsregelung des sog. Whistleblowings, d.h. Schutz von Hinweisgebern, informierte die Rechtsanwältin Barbora Klimešová. Der Gesetzesentwurf, der aktuell in den Ausschüssen der tschechischen Abgeordnetenkammer beraten wird und der die entsprechende EU-Richtlinie ins tschechische Recht implementiert, soll ab dem 1. Juli 2023 wirksam sein. Das sog. interne Meldesystem ist von den betroffenen Rechtsträgern, z.B. Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder öffentlichen Auftraggebern, ab dem 15. Dezember 2023 einzuführen.
Der Rechtsanwalt Martin Bareš widmete sich der Problematik der sog. wirtschaftlich Berechtigten und ihrer Erfassung (Transparenzregister). Im Rahmen ihrer sog. Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns sind Mitglieder satzungsmäßiger Organe verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten zu kennen und richtig einzutragen. Beim Unterlassen dieser Pflicht stellen sie sich selbst sowie die Gesellschaft einem Risiko eines Schadens und einer Auferlegung von Sanktionen aus – z.B. einer Geldstrafe bis zur Höhe von 500 Tausend CZK, die auch wiederholt auferlegt werden kann. Noch größere Komplikationen können jedoch für die betroffene Gesellschaft die automatischen sog. Gesellschaftssanktionen bedeuten, wie ein temporärer Entzug von Stimmrechten des wirtschaftlich Berechtigten und das Verbot der Gewinnausschüttung an den wirtschaftlich Berechtigten sind. Dies hat de facto eine totale Paralyse der betroffenen Gesellschaft zur Folge, die dann weder den Gewinn ausschütten, noch den Jahresabschluss feststellen und genehmigen, noch neue Organmitglieder wählen darf. Vor diesem Hintergrund ist die Erfüllung der Pflichten betreffend die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter von grundsätzlicher Bedeutung.